BSG 162.11]). Ob es sich bei der Beschwerdeführerin tatsächlich um die Eigentümerin des fraglichen Grundstücks handelt oder sich das Grundstück wirtschaftlich betrachtet immer noch im Eigentum der Beschuldigten befindet, ist eine doppelrelevante Tatsache und auch Gegenstand der materiellen Beurteilung. Jedenfalls beruft sich die Beschwerdeführerin auf ein Eigentumsrecht und kommt mit Blick auf den Kaufvertrag vom 24. September 2013 auch als Eigentümerin in Betracht. Sie hat daher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Beschlagnahmeverfügung und der Löschung der Grundbuchsperre.