Dies wird auch durch die fast identischen Beschwerden und Stellungnahmen der Straf- und Zivilklägerin bestätigt. Der Aufwand für diese Verfahren wird daher unter Berücksichtigung ihres engen Zusammenhangs im Sinne einer Gesamtbetrachtung auf CHF 2'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgelegt und je zur Hälfte im vorliegenden Verfahren und im Verfahren BK 22 274 ausbezahlt. Damit ist der Straf- und Zivilklägerin eine Entschädigung von CHF 1'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: