433 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 StPO ist nicht anwendbar, da der Straf- und Zivilklägerin im Beschwerdeverfahren nicht die Beschuldigten als Beschwerdeführer gegenüberstehen, sondern eine beschwerte Dritte. Die Strafprozessordnung sieht keine Entschädigungspflicht seitens beschwerter Dritter vor, weshalb der Staat für die Entschädigung der Straf- und Zivilklägerin aufzukommen hat. Da Rechtsanwalt Dr. F.________ weder eine Kostennote eingereicht noch sich das Einreichen einer solchen vorbehalten hat, wird die Entschädigung praxisgemäss pauschal festgesetzt.