Es liegen zahlreiche konkrete Hinweise vor, welche darauf hindeuten, dass es sich beim Kaufvertrag um ein Scheingeschäft handelt, die Beschuldigten faktisch die Beschwerdeführerin führen und auch nach wie vor wirtschaftlich berechtigt sind. Ob und wieviel die Beschuldigte 2 von den Geschäften des Beschuldigten 1 wusste, ist im Zusammenhang mit der Frage der Beschlagnahme nicht abschliessend zu klären. Es besteht jedenfalls ein hinreichender Tatverdacht, dass der Beschuldigte 1 einen Pfändungsbetrug begangen hat und die Beschuldigte 2 darin involviert war.