___, KK" [Beilage 5 zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft]). Die Staatsanwaltschaft weist zu Recht daraufhin, dass ein solches Vorgehen unter voneinander unabhängigen Vertragsparteien kaum denkbar ist. Gleiches gilt für den Umstand, dass es sich beim Kaufvertrag vom 9. Februar 2015 (Urschrift Nr. S.________, pag. 07 213 001 ff. Akten Staatsanwaltschaft) um den zweiten in dieser Sache handelte und der Kaufpreis darin im Gegensatz zum ersten Kaufvertrag vom 12. Dezember 2014 (Urschrift Nr. T.________, Beilage 2 zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft) nachträglich herabgesetzt wurde.