und M.________ bzw. beim Liegenschaftskauf durch die Beschwerdeführerin um die Sicherstellung der Darlehensforderungen von N.________ und M.________ durch Aktien der Beschwerdeführerin und damit indirekt durch die Werte der beiden Liegenschaften ging. Aus der Erklärung vom 10. Mai 2016 geht zudem nur hervor, dass die Forderungen von N.________ gegenüber der G.________ AG durch die Vereinbarung «R.________(Bezeichnung)» vom 25. Januar 2016 beglichen worden seien. Von einer Forderung der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschuldigten 2 oder einer anderweitigen Sicherstellung von Forderungen der Beschwerdeführerin ist keine Rede.