Jedenfalls schienen vor allem die Beschuldigten 1 und 2 von diesem Verkauf zu profitieren. 4.5 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Replik betreffend das Zustandekommen der Erklärung vom 10. Mai 2016 erscheinen ebenfalls wenig plausibel und sind auch nicht geeignet, eine verrechenbare Forderung der Beschwerdeführerin als Gegenleistung glaubhaft zu machen. Der von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte (angebliche) Gesamtzusammenhang stimmt weder mit den Aussagen von N.________ überein noch deuten die mit der Replik eingereichten Beilagen daraufhin, dass es bei der Übernahme der Beschwerdeführerin durch N.________ und M.___