__ weisen somit ebenfalls daraufhin, dass die Übernahme der Liegenschaften durch die Beschwerdeführerin einzig mit der Gewährung einer neuen Hypothek und damit der Abwendung einer Zwangsverwertung in Zusammenhang stand. Auch der Umstand, dass es sich bei den Liegenschaften um das bis heute von den Beschuldigten und ihren drei Kindern bewohnte Einfamilienhaus mit grosszügigem Umschwung handelt, deutet auf ein Scheingeschäft hin. Jedenfalls schienen vor allem die Beschuldigten 1 und 2 von diesem Verkauf zu profitieren.