Ein Betrag von CHF 1'900'000.00 war zwecks Rückführung der bestehenden Hypotheken an den Notar zu überweisen und die Kaufpreisrestanz von CHF 1'980'000.00 wurde durch Verrechnung getilgt, womit die Beschuldigte 2 bei der Beschwerdeführerin Schulden in dieser Höhe gehabt haben müsste. Diese Schulden sind aber weder belegt noch plausibel begründet (vgl. auch nachstehende Ausführungen in E. 4.5 dieses Beschlusses). Auf Frage, warum die Beschwerdeführerin die Liegenschaften gekauft habe, gab N.________ an, die vorherige Bank habe die Hypothek zurückgezogen.