Nachdem die Beschuldigten am 29. September 2014 eine Schuldanerkennung über den offenen Saldo von CHF 4'230'141.29 mit Abzahlungsvereinbarung unterschrieben hatten, erfolgte am 9. Februar 2015 der Verkauf dieser Liegenschaften durch die Beschuldigte 2 an die Beschwerdeführerin zu einem Kaufpreis von CHF 3'880'000.00. Ein Betrag von CHF 1'900'000.00 war zwecks Rückführung der bestehenden Hypotheken an den Notar zu überweisen und die Kaufpreisrestanz von CHF 1'980'000.00 wurde durch Verrechnung getilgt, womit die Beschuldigte 2 bei der Beschwerdeführerin Schulden in dieser Höhe gehabt haben müsste.