sowie (seit 16. Februar 2016) O.________, Sohn der Beschuldigten, die Gesellschaft nur zum Scheine nach aussen vertreten und ausschliesslich auf Anweisung des Beschuldigten 1 handeln. Das Protokoll der a.o. Generalversammlung vom 18. September 2013 hat vor diesem Hintergrund keine massgebende Bedeutung. Das Gleiche gilt für die mit Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. Juni 2022 eingereichten Un-