Aus der Einvernahme von N.________ geht zudem hervor, dass er kaum über die Geschäfte der Beschwerdeführerin Bescheid weiss. Auf Vorhalt bzw. Frage, wonach er (N.________) neben der G.________ AG auch für die Beschwerdeführerin und für die K.________ AG gemeinsam mit dem Sohn der Beschuldigten im Verwaltungsrat sitze und in welcher Beziehung die drei Gesellschaften zueinander stünden, gab N.________ an, es würden alle operativ vom Beschuldigten 1 betreut. Gewisse Sachen müssten unterschrieben werden und das machten er (N.________) und der Sohn der Beschuldigten.