Die Beschuldigten gaben an, dass weder sie selber noch Dritte über pfändbare Vermögenswerte verfügten und sie, abgesehen von Taggeldzahlungen an die Beschuldigte 2 von monatlich CHF 3’931.00, kein weiteres Einkommen erzielten. Zudem bestätigten sie ausdrücklich, an keinen Gesellschaften, insbesondere nicht an der K.________ AG und an der Beschwerdeführerin, beteiligt zu sein.