Am 12. Dezember 2014 schlossen die Beschuldigte 2 und die Beschwerdeführerin einen Kaufvertrag betreffend diese beiden Grundstücke ab (Beilage 2 zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 11. Juli 2022). Die Beschuldigten bezahlten in der Folge einen Betrag von CHF 1’900'000.00 an die Straf- und Zivilklägerin, welcher ausreichte, um die auf den Grundstücken Gbbl Nrn. J.________ lastenden Schuldbriefe abzulösen (vgl. pag. 04 003 023 Akten Staatsanwaltschaft). Am 8. Februar/1. März 2017 schlossen die Straf- und Zivilklägerin und die Beschuldigten eine Per-Saldo-Vereinbarung ab.