BSG 162.11]). Ob es sich bei der Beschwerdeführerin tatsächlich um die Eigentümerin der fraglichen Grundstücke handelt oder sich die Grundstücke wirtschaftlich betrachtet immer noch im Eigentum der Beschuldigten befinden, ist eine doppelrelevante Tatsache und Gegenstand der materiellen Beurteilung. Jedenfalls beruft sich die Beschwerdeführerin auf ein Eigentumsrecht und kommt mit Blick auf den Kaufvertrag vom 9. Februar 2015 auch als Eigentümerin in Betracht. Sie hat daher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Beschlagnahmeverfügung und der Löschung der Grundbuchsperre.