Die Staatsanwaltschaft stellte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 11. Juli 2022 den Antrag, die Beschwerde sei unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Der Beschuldigte 1, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, schloss sich in seiner innert verlängerter Frist am 25. Juli 2022 eingereichten Eingabe den Ausführungen der Beschwerdeführerin an und beantragte sinngemäss die Gutheissung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin replizierte am 9. August 2022 und bestätigte die gestellten Anträge.