Die Straf- und Zivilklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F.________, beantragte in ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Beschuldigte 2, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt D.________, liess sich am 6. Juli 2022 vernehmen und teilte mit, keine sachdienlichen Angaben machen zu können. Die Staatsanwaltschaft stellte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 11. Juli 2022 den Antrag, die Beschwerde sei unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen.