Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 273 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. September 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1 C.________ a.v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschuldigte 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt I.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern E.________ AG v.d. Rechtsanwalt Dr. F.________ Straf- und Zivilklägerin G.________ AG v.d. Fürsprecher H.________ beschwerte Drittperson/Beschwerdeführerin Gegenstand Beschlagnahme (Grundbuchsperre) Strafverfahren wegen Pfändungsbetrugs, Betrugs, Widerhandlung gegen die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Wirtschaftsdelikte vom 30. Mai 2022 (W 20 1080) 2 Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen den Beschuldigten 1 ein Strafverfahren wegen Pfändungs- betrugs und Betrugs, evtl. Widerhandlungen gegen die COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung bzw. gegen die Beschuldigte 2 wegen Pfändungsbe- trugs. Im Rahmen dieses Strafverfahrens beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft am 30. Mai 2022 u.a. die beiden Grundstücke Gbbl Nrn. J.________ und ordnete eine Grundbuchsperre an. Dagegen reichte die G.________ AG (nachfolgend: Be- schwerdeführerin), vertreten durch Fürsprecher H.________, am 13. Juni 2022 Be- schwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kan- tons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein und beantragte die Aufhebung der Beschlagnahme bzw. Grundbuchsperre sowie die Auflage der Verfahrenskos- ten an den Staat und die Ausrichtung einer Entschädigung. Mit Eingabe vom 28. Juni 2022 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel ein. Die Straf- und Zivilklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F.________, beantragte in ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwer- deführerin. Die Beschuldigte 2, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt D.________, liess sich am 6. Juli 2022 vernehmen und teilte mit, keine sachdienlichen Angaben machen zu können. Die Staatsanwaltschaft stellte in ihrer delegierten Stellung- nahme vom 11. Juli 2022 den Antrag, die Beschwerde sei unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Der Beschuldigte 1, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, schloss sich in seiner innert verlängerter Frist am 25. Juli 2022 eingereichten Eingabe den Ausführungen der Beschwerdeführerin an und beantragte sinngemäss die Gutheissung der Beschwerde. Die Beschwerdefüh- rerin replizierte am 9. August 2022 und bestätigte die gestellten Anträge. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Ob es sich bei der Beschwerdeführerin tatsächlich um die Eigentümerin der fraglichen Grundstü- cke handelt oder sich die Grundstücke wirtschaftlich betrachtet immer noch im Ei- gentum der Beschuldigten befinden, ist eine doppelrelevante Tatsache und Gegen- stand der materiellen Beurteilung. Jedenfalls beruft sich die Beschwerdeführerin auf ein Eigentumsrecht und kommt mit Blick auf den Kaufvertrag vom 9. Februar 2015 auch als Eigentümerin in Betracht. Sie hat daher ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Aufhebung der angefochtenen Beschlagnahmeverfügung und der Löschung der Grundbuchsperre. Sie ist als beschwerte Dritte zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 1 Bst. f StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. Am 22. Oktober 2022 reichte die Straf- und Zivilklägerin Anzeige gegen die beiden Beschuldigten ein. Den Vorwürfen liegt zusammengefasst folgender (grundsätzlich) 3 unbestrittener Sachverhalt zugrunde: Die E.________ (Bank) (Schweiz AG) ge- währte den Beschuldigten gemäss Rahmenvertrag vom 19. Juni 2012 einen Hypo- thekarkredit über CHF 4'200'000.00. Als Sicherheiten bestanden Schuldbriefe im 1.-40. Rang im Totalbetrag von nominal CHF 4'200'000.00, lastend auf den (nun- mehr beschlagnahmten) Grundstücken Gbbl Nrn. J.________. Der Kredit wurde am 26. Juli 2013 von der Bank gekündigt. Nach Schliessung der Bank ging die Forderung auf die Straf- und Zivilklägerin über. Die Beschuldigten unterzeichneten am 29. September 2014 eine Schuldanerkennung über den offenen Saldo von CHF 4'230'141.29 mit Abzahlungsvereinbarung (pag. 04 003 016 Akten Staatsanwalt- schaft). Am 12. Dezember 2014 schlossen die Beschuldigte 2 und die Beschwerde- führerin einen Kaufvertrag betreffend diese beiden Grundstücke ab (Beilage 2 zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 11. Juli 2022). Die Beschuldigten be- zahlten in der Folge einen Betrag von CHF 1’900'000.00 an die Straf- und Zivilklä- gerin, welcher ausreichte, um die auf den Grundstücken Gbbl Nrn. J.________ las- tenden Schuldbriefe abzulösen (vgl. pag. 04 003 023 Akten Staatsanwaltschaft). Am 8. Februar/1. März 2017 schlossen die Straf- und Zivilklägerin und die Be- schuldigten eine Per-Saldo-Vereinbarung ab. Aus dieser geht hervor, dass die Be- schuldigten der Straf- und Zivilklägerin immer noch einen Betrag von CHF 2'194'141.29 schuldeten (pag. 04 003 025 Akten Staatsanwaltschaft). Die Beschul- digten kamen ihren Verpflichtungen nicht nach, weshalb die Straf- und Zivilklägerin am 6. Februar 2019 die Betreibung gegen die Beschuldigten über je CHF 2'194’141.20 plus 10% Zins seit 26. Juli 2013 einleitete. Das Betreibungsamt Em- mental-Oberaargau vollzog bei den Beschuldigten am 14. August 2019 und am 24. September 2019 die Pfändung. Daraus resultierten Verlustscheine. Die Be- schuldigten gaben an, dass weder sie selber noch Dritte über pfändbare Vermö- genswerte verfügten und sie, abgesehen von Taggeldzahlungen an die Beschuldig- te 2 von monatlich CHF 3’931.00, kein weiteres Einkommen erzielten. Zudem bestätigten sie ausdrücklich, an keinen Gesellschaften, insbesondere nicht an der K.________ AG und an der Beschwerdeführerin, beteiligt zu sein. Die Straf- und Zivilklägerin äusserte aufgrund von Medienberichten, des luxuriösen Wohnsitzes der Beschuldigten und der ihnen bekannten Unterlagen den Verdacht, dass die Beschuldigten u.a. an der Beschwerdeführerin (Käuferin der beiden Grundstücke) wirtschaftlich berechtigt seien und das Unternehmen als faktische In- haber und Organe führten sowie auch Einkommen (allenfalls durch Spesenver- gütungen, Benützung der Firmenkreditkarte, etc.) bezögen. Die Unternehmen wür- den nur formell durch den Sohn der Beschuldigten sowie andere «Strohleute» ge- leitet. 4. 4.1 Gemäss Art. 197 StPO können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Abs. 1). Im Gegen- satz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmass- nahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichen- den Tatverdachts (Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO) keine erschöpfende Abwägung 4 sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestrei- tet die beschuldigte (oder eine von Zwangsmassnahmen betroffene andere) Per- son den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersu- chungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Be- teiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Na- tur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2). Zur Frage des Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage ist we- der ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Straf- richter vorzugreifen (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1; 137 IV 122 E. 3.2). 4.2 Gemäss Art. 163 Abs. 1 StGB macht sich der Schuldner des betrügerischen Kon- kurses oder des Pfändungsbetruges schuldig, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Schein vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlust- schein ausgestellt worden ist. Geschützte Rechtsgüter des Tatbestandes von Art. 163 StGB sind sowohl die Zugriffsrechte der Gläubiger auf das dem Zwangs- vollstreckungsverfahren unterliegende Vermögen des Schuldners als auch die In- teressen der Zwangsvollstreckung als Teil der Rechtspflege. Die Tatvariante des Verheimlichens von Vermögenswerten ist erfüllt, wenn der Schuldner durch Lügen oder Halbwahrheiten falsche Vorstellungen erweckt, so wenn er nur teilweise An- gaben zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation macht, sich im Übrigen aber ausschweigt, um so den Eindruck zu erwecken, vollständig Auskunft gegeben zu haben. Soweit er lediglich die Auskunft verweigert und sich überhaupt nicht auf das Verfahren einlässt, liegt demgegenüber noch kein Verheimlichen vor. Durch blosses Schweigen wird der Tatbestand somit nur erfüllt, wenn dem Verheimlichen betrügerischer Charakter zukommt. Im Pfändungsverfahren ist der Schuldner gemäss Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) verpflichtet, seine Vermögensgegenstände, einsch- liesslich diejenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist. Die Auskunftspflicht ist umfassend. Sie erstreckt sich auch auf Vermögenswerte, an denen der Schuldner wirtschaftlich berechtigt war. Über die Pfändbarkeit entscheidet nicht der Schuldner, sondern das Betrei- bungsamt. Ob die nicht angegebenen Vermögensgegenstände tatsächlich pfänd- bar sind, ist daher für die Vermögensverheimlichung nicht erheblich (Urteil des Bundesgerichts 6B_1172/2013 vom 18. November 2014 E. 4.4). 4.3 Zu prüfen ist daher zunächst, ob konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschuldigten an den beschlagnahmten Grundstücken der Beschwerdeführerin wirtschaftlich berechtigt sind. Im Januar 2013 übernahmen die Beschuldigten die im Jahr 2008 durch L.________ gegründete und in Zug domizilierte Beschwerdeführerin. Die Beschul- digte 2 wurde am 22. Januar 2013 als Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunter- schrift im Handelsregister eingetragen. Gleichzeitig wurde der Sitz nach Bern ver- legt. Am 20. September 2013 liessen die Beschuldigten im Handelsregister die Be- 5 schuldigte 2 als Verwaltungsrätin löschen und M.________ neu als Präsident und N.________ als Mitglied des Verwaltungsrats, je mit Einzelunterschrift, eintragen. Wenige Tage nach diesem Handelsregistereintrag wurden die Rollen vertauscht: N.________ fungierte als Präsident und M.________ als Mitglied des Verwaltungs- rats. An der zulasten von der Beschuldigten 2 in der Eingangsbilanz verbuchten Schuld von CHF 100’000.00 gegenüber der Beschwerdeführerin änderte die Ein- tragung der neuen Verwaltungsräte nichts. Aus den Jahresrechnungen wird deutlich, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2013 keinerlei Geschäftstätigkeiten verfolgt, sondern einzig dem Halten der Liegenschaften in P.________(Ort) und Q.________(Ort) dient und neben den Lie- genschaften auch keine nennenswerten Aktiven ausweist. Am 10. Mai 2016 bestätigten N.________ und M.________ unterschriftlich Fol- gendes: «Zwecks Unterstützung der geschäftlichen Belange der Familie A.________, Q.________(Ort), traten die nachfolgend aufgeführten Herren in den Verwaltungsrat wie folgt: - der G.________ AG Herr N.________ - der G.________ AG die Herren N.________ und M.________ ohne dass den Herren N.________ und M.________ an den Aktien der beiden Aktiengesellschaften Eigentumsansprüche zustehen würden. […]» Aus der Einvernahme von N.________ geht zudem hervor, dass er kaum über die Geschäfte der Beschwerdeführerin Bescheid weiss. Auf Vorhalt bzw. Frage, wo- nach er (N.________) neben der G.________ AG auch für die Beschwerdeführerin und für die K.________ AG gemeinsam mit dem Sohn der Beschuldigten im Ver- waltungsrat sitze und in welcher Beziehung die drei Gesellschaften zueinander stünden, gab N.________ an, es würden alle operativ vom Beschuldigten 1 betreut. Gewisse Sachen müssten unterschrieben werden und das machten er (N.________) und der Sohn der Beschuldigten. Er gehe davon aus, dass der Sohn der Beschuldigten die gleichen Aufgaben wahrnehme wie er. Der Sohn müsse dem Vater (Beschuldigten 1) jeweils Sachen unterschreiben. Aber ob sie das jeweils be- sprächen, wisse er nicht, er nehme an eher nicht (vgl. staatsanwaltliche Einver- nahme von N.________ vom 23. März 2022, Z. 221 ff. und Z. 230 ff.). Dies wird durch die Aussage des Beschuldigten 1 anlässlich der staatsanwaltlichen Einver- nahme vom 21. März 2022 bestätigt. Auf Frage, was er zur Rolle seines Sohnes bei der Beschwerdeführerin sagen könne, gab der Beschuldigte 1 an, sein Sohn sei Verwaltungsrat, aber habe keine Ahnung. Er (der Beschuldigte 1) sei voll verant- wortlich für das (pag. 05 011 013, Z. 455 ff.). 4.4 Es bestehen damit konkrete und erhebliche Anhaltspunkte, dass die als Verwal- tungsräte im Handelsregister eingetragenen N.________, M.________ sowie (seit 16. Februar 2016) O.________, Sohn der Beschuldigten, die Gesellschaft nur zum Scheine nach aussen vertreten und ausschliesslich auf Anweisung des Beschuldig- ten 1 handeln. Das Protokoll der a.o. Generalversammlung vom 18. September 2013 hat vor diesem Hintergrund keine massgebende Bedeutung. Das Gleiche gilt für die mit Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. Juni 2022 eingereichten Un- 6 terlagen. Auch die Vorgeschichte und die Umstände im Zusammenhang mit dem Verkauf der Grundstücke Gbbl Nrn. J.________ an die Beschwerdeführerin weisen auf ein Scheingeschäft zum Nutzen der Beschuldigten hin. Der den Beschuldigten für diese Liegenschaften gewährte Hypothekarkredit über CHF 4'200’000.00 wurde am 26. Juli 2013 gekündigt. Nachdem die Beschuldigten am 29. September 2014 eine Schuldanerkennung über den offenen Saldo von CHF 4'230'141.29 mit Abzah- lungsvereinbarung unterschrieben hatten, erfolgte am 9. Februar 2015 der Verkauf dieser Liegenschaften durch die Beschuldigte 2 an die Beschwerdeführerin zu ei- nem Kaufpreis von CHF 3'880'000.00. Ein Betrag von CHF 1'900'000.00 war zwecks Rückführung der bestehenden Hypotheken an den Notar zu überweisen und die Kaufpreisrestanz von CHF 1'980'000.00 wurde durch Verrechnung getilgt, womit die Beschuldigte 2 bei der Beschwerdeführerin Schulden in dieser Höhe ge- habt haben müsste. Diese Schulden sind aber weder belegt noch plausibel be- gründet (vgl. auch nachstehende Ausführungen in E. 4.5 dieses Beschlusses). Auf Frage, warum die Beschwerdeführerin die Liegenschaften gekauft habe, gab N.________ an, die vorherige Bank habe die Hypothek zurückgezogen. Die Lie- genschaft sei auf die Beschwerdeführerin übertragen worden, weil der Beschuldig- te 1 privat keine Hypothek erhalten hätte (Z. 301 ff.). Die Aussagen von N.________ weisen somit ebenfalls daraufhin, dass die Übernahme der Liegen- schaften durch die Beschwerdeführerin einzig mit der Gewährung einer neuen Hy- pothek und damit der Abwendung einer Zwangsverwertung in Zusammenhang stand. Auch der Umstand, dass es sich bei den Liegenschaften um das bis heute von den Beschuldigten und ihren drei Kindern bewohnte Einfamilienhaus mit grosszügigem Umschwung handelt, deutet auf ein Scheingeschäft hin. Jedenfalls schienen vor allem die Beschuldigten 1 und 2 von diesem Verkauf zu profitieren. 4.5 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Replik betreffend das Zustande- kommen der Erklärung vom 10. Mai 2016 erscheinen ebenfalls wenig plausibel und sind auch nicht geeignet, eine verrechenbare Forderung der Beschwerdeführerin als Gegenleistung glaubhaft zu machen. Der von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte (angebliche) Gesamtzusammenhang stimmt weder mit den Aussagen von N.________ überein noch deuten die mit der Replik eingereichten Beilagen darauf- hin, dass es bei der Übernahme der Beschwerdeführerin durch N.________ und M.________ bzw. beim Liegenschaftskauf durch die Beschwerdeführerin um die Sicherstellung der Darlehensforderungen von N.________ und M.________ durch Aktien der Beschwerdeführerin und damit indirekt durch die Werte der beiden Lie- genschaften ging. Aus der Erklärung vom 10. Mai 2016 geht zudem nur hervor, dass die Forderungen von N.________ gegenüber der G.________ AG durch die Vereinbarung «R.________(Bezeichnung)» vom 25. Januar 2016 beglichen wor- den seien. Von einer Forderung der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschul- digten 2 oder einer anderweitigen Sicherstellung von Forderungen der Beschwer- deführerin ist keine Rede. In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft beste- hen auch keine Hinweise auf einen Zusammenhang zwischen den von N.________ dem Beschuldigten 1 privat gewährten Darlehen und der Übernahme der Be- schwerdeführerin bzw. dem Liegenschaftskauf durch die Beschwerdeführerin. Dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des angeblichen Kaufs der Liegenschaften gegenüber der Beschuldigten 2 über eine verrechenbare Forderung in der Höhe 7 der Kaufpreisrestanz von CHF 1'980’000.00 verfügt haben soll, ist daher nicht glaubhaft, zumal die Kaufpreisrestanz nicht – wie im Kaufvertrag vereinbart – «durch Verrechnung getilgt», sondern der Beschuldigten 2 in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin lediglich eine entsprechende Forderung gegenüber der Ge- sellschaft gutgeschrieben wurde (vgl. pag 07 343 007-013 Akten Staatsanwalt- schaft und Auszug Detailbuchhaltung 2015 der Beschwerdeführerin: Konto "2501 C.________, KK" [Beilage 5 zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft]). Die Staatsanwaltschaft weist zu Recht daraufhin, dass ein solches Vorgehen unter voneinander unabhängigen Vertragsparteien kaum denkbar ist. Gleiches gilt für den Umstand, dass es sich beim Kaufvertrag vom 9. Februar 2015 (Urschrift Nr. S.________, pag. 07 213 001 ff. Akten Staatsanwaltschaft) um den zweiten in die- ser Sache handelte und der Kaufpreis darin im Gegensatz zum ersten Kaufvertrag vom 12. Dezember 2014 (Urschrift Nr. T.________, Beilage 2 zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft) nachträglich herabgesetzt wurde. Bezeichnenderweise äussert sich die Beschwerdeführerin nicht dazu. Einzig der Umstand, dass N.________ und M.________ als Solidarschuldner auftreten, vermag mit Blick auf diese Ausgangslage nichts zu ändern. Es liegen zahlreiche konkrete Hinweise vor, welche darauf hindeuten, dass es sich beim Kaufvertrag um ein Scheingeschäft handelt, die Beschuldigten faktisch die Beschwerdeführerin führen und auch nach wie vor wirtschaftlich berechtigt sind. Ob und wieviel die Beschuldigte 2 von den Geschäften des Beschuldigten 1 wusste, ist im Zusammenhang mit der Frage der Beschlagnahme nicht abschliessend zu klären. Es besteht jedenfalls ein hinrei- chender Tatverdacht, dass der Beschuldigte 1 einen Pfändungsbetrug begangen hat und die Beschuldigte 2 darin involviert war. 5. 5.1 Nach Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson unter anderem beschlagnahmt wer- den, wenn die Gegenstände oder Vermögenswerte voraussichtlich einzuziehen sind. Gemäss Art. 70 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlas- sen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Die Einziehung ist ausgeschlos- sen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstel- len würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). Erforderlich ist, dass zwischen der Straftat und dem erlangten Vermögenswert ein Zusammenhang besteht. Das Bundesgericht verlangt in seiner amtlich publizierten Rechtsprechung verschiedentlich, es müsse ein Kausalzusammenhang in dem Sinne bestehen, dass die Erlangung des Ver- mögenswerts als direkte und unmittelbare Folge der Straftat erscheint (BGE 144 IV 285 E. 2.2 mit Hinweisen). Eine Beschlagnahme ist nur aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1 mit Hin- weisen; vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 262 vom 8. August 2019 E. 5). 8 5.2 Wie ausgeführt, besteht der hinreichende Verdacht, dass die beschlagnahmten Grundstücke durch das Verheimlichen der mutmasslichen wirtschaftlichen Berech- tigung der Beschuldigten der Pfändung entzogen wurden. Dem Zugriff der Gläubi- ger entzogene Vermögenswerte unterliegen grundsätzlich der Einziehung (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 1A.38/2005 vom 18. Mai 2005 E. 3.2, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_132/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 3.5). Nach den bisherigen Untersuchungsergebnissen (vgl. Ausführungen zum Tatverdacht) kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Sachrichter die beschlagnahmten Vermögens- werte als Deliktsgut einziehen bzw. als Haftungssubstrat (zugunsten der mutmass- lich geschädigten Gläubiger bzw. einer staatlichen Ersatzforderung) konfiszieren könnte. Diese Massnahme erweist sich auch als erforderlich, geeignet und zumut- bar. Vor diesem Hintergrund braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob es sich al- lenfalls um ein Beiseiteschaffen durch Veräussern handelte und die Beschwerde- führerin bösgläubig war. Es ist derzeit davon auszugehen, dass die beschlagnahm- ten Liegenschaften wirtschaftlich betrachtet im Eigentum der Beschuldigten stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_993/2019 vom 15. Juni 2020 E. 3.3.3.). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist ihr bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen. Die Entschädigung der amtlichen Verteidiger der Beschuldig- ten für ihre Beteiligung am Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Straf- und Zivilklägerin hat antragsgemäss Anspruch auf Entschädi- gung für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren. Art. 433 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 StPO ist nicht anwendbar, da der Straf- und Zivilkläge- rin im Beschwerdeverfahren nicht die Beschuldigten als Beschwerdeführer ge- genüberstehen, sondern eine beschwerte Dritte. Die Strafprozessordnung sieht keine Entschädigungspflicht seitens beschwerter Dritter vor, weshalb der Staat für die Entschädigung der Straf- und Zivilklägerin aufzukommen hat. Da Rechtsanwalt Dr. F.________ weder eine Kostennote eingereicht noch sich das Einreichen einer solchen vorbehalten hat, wird die Entschädigung praxisgemäss pauschal festge- setzt. Dabei wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich insbesondere in den Verfahren BK 22 273 und BK 22 274 gleiche Sachverhalts- und Rechtsfragen stel- len. Dies wird auch durch die fast identischen Beschwerden und Stellungnahmen der Straf- und Zivilklägerin bestätigt. Der Aufwand für diese Verfahren wird daher unter Berücksichtigung ihres engen Zusammenhangs im Sinne einer Gesamtbe- trachtung auf CHF 2'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgelegt und je zur Hälfte im vorliegenden Verfahren und im Verfahren BK 22 274 ausbezahlt. Damit ist der Straf- und Zivilklägerin eine Entschädigung von CHF 1'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden der Be- schwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Der Straf- und Zivilklägerin wird eine Entschädigung von CHF 1’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Die Entschädigung der amtlichen Verteidiger der Beschuldigten wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 5. Zu eröffnen: - der beschwerten Drittperson/Beschwerdeführerin, v.d. Fürsprecher H.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten 2, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - der Straf- und Zivilklägerin, v.d. Rechtsanwalt Dr. F.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt I.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - Grundbuchamt Emmental-Oberaargau (per B-Post) Bern, 30. September 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 11