2 Der Grund für das Fristversäumnis wird in diesem Verfahren nicht geprüft. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren daher Wiederherstellungsgründe geltend macht («Die Einsprache kam zu spät, weil ich immer blau war – Alki = unzurechnungsfähig»), ist er folglich nicht zu hören. Ebenfalls können keine materiellen Einwände (Höhe des Strafmasses) gegen den Strafbefehl vorgebracht werden.