3. Im Verfahren betreffend Gültigkeit der Einsprache ist lediglich festzustellen, ob innert Frist Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben wurde oder nicht (vgl. Schreiben des Verfahrensleiters vom 7. Juni 2022). Die Einsprache gegen den Strafbefehl ist verspätet erfolgt. Es kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Ziffern 2, 3 und 9). Der Beschwerdeführer bestreitet diese Ausführungen nicht. Zudem ist belegt, dass der Strafbefehl am 27. Januar 2022 zugestellt wurde, die Einsprache aber erst am 15. März 2022 und damit offensichtlich verspätet erfolgt ist.