382 Abs. 1 StPO). Er hat innert Frist Beschwerde erhoben. Mit Eingabe vom 8. Juni 2022 hat er zudem vor Ablauf der gewährten Nachfrist gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO seine erste Eingabe verbessert und seinen Beschwerdewillen bekundet. Die Nachbesserung genügt den Begründungsanforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. Auf die frist- und – als Laieneingabe – formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.