Es sei daher einzig zu prüfen, ob seine Einsprache verspätet erfolgt sei. Der Beschuldigte wurde aufgefordert, innert einer Frist von fünf Tagen ab Zustellung des Schreibens mitzuteilen, ob seine Eingabe als Beschwerde zu behandeln sei und falls ja, eine rechtsgenügliche Begründung nachzuliefern. Der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer) reichte am 8. Juni 2022 «Einsprache» ein. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Einholung einer Stellungnahme resp. die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).