Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 271 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Juni 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Gültigkeit der Einsprache Strafverfahren wegen Hausfriedensbruchs Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Ober- land, Einzelgericht, vom 27. Mai 2022 (PEN 22 151) Erwägungen: 1. Mit Entscheid vom 27. Mai 2022 stellte das Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) fest, dass die Einsprache des Beschuldigten gegen den Strafbe- fehl vom 25. Januar 2022 verspätet eingereicht worden und demnach ungültig ist. Es trat auf die Einsprache gegen den Strafbefehl nicht ein und hielt fest, dass die- ser in Rechtskraft erwachsen sei. Am 3. Juni 2022 leitete das Regionalgericht der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer) eine Eingabe des Beschuldigten weiter. Diese bestand in einer Bemerkung «Bezahle ich nicht! Viel zu hoch», welche auf dem Entscheid des Regionalgerichts vom 27. Mai 2022 angebracht war. Mit Schreiben vom 7. Juni 2022 teilte der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer dem Beschuldigten mit, dass unklar sei, ob er eine Beschwerde erheben wolle, und wies ihn daraufhin, dass ausschliesslich der Entscheid des Regionalgerichts das Anfechtungsobjekt im Beschwerdeverfahren bilde. Es sei daher einzig zu prüfen, ob seine Einsprache verspätet erfolgt sei. Der Beschuldigte wurde aufgefordert, innert einer Frist von fünf Tagen ab Zustellung des Schreibens mitzuteilen, ob seine Eingabe als Be- schwerde zu behandeln sei und falls ja, eine rechtsgenügliche Begründung nach- zuliefern. Der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer) reichte am 8. Juni 2022 «Einsprache» ein. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Einholung einer Stellungnahme resp. die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schwei- zerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid des Regionalgerichts unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Er hat innert Frist Beschwerde erhoben. Mit Eingabe vom 8. Juni 2022 hat er zudem vor Ablauf der gewährten Nachfrist gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO seine erste Eingabe verbessert und seinen Beschwerdewillen bekun- det. Die Nachbesserung genügt den Begründungsanforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. Auf die frist- und – als Laieneingabe – formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten. 3. Im Verfahren betreffend Gültigkeit der Einsprache ist lediglich festzustellen, ob in- nert Frist Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben wurde oder nicht (vgl. Schrei- ben des Verfahrensleiters vom 7. Juni 2022). Die Einsprache gegen den Strafbe- fehl ist verspätet erfolgt. Es kann auf die Ausführungen im angefochtenen Ent- scheid verwiesen werden (Ziffern 2, 3 und 9). Der Beschwerdeführer bestreitet die- se Ausführungen nicht. Zudem ist belegt, dass der Strafbefehl am 27. Januar 2022 zugestellt wurde, die Einsprache aber erst am 15. März 2022 und damit offensicht- lich verspätet erfolgt ist. 2 Der Grund für das Fristversäumnis wird in diesem Verfahren nicht geprüft. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren daher Wiederherstel- lungsgründe geltend macht («Die Einsprache kam zu spät, weil ich immer blau war – Alki = unzurechnungsfähig»), ist er folglich nicht zu hören. Ebenfalls können kei- ne materiellen Einwände (Höhe des Strafmasses) gegen den Strafbefehl vorge- bracht werden. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf ei- ne Entschädigung. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, trägt der Be- schwerdeführer. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsident B.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin C.________ (O 22 227 – per B-Post) Bern, 16. Juni 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Bettler Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 4