7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'000.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Betreffend das Ausstandsgesuch werden keine Kosten ausgeschieden. Dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer sind keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Ihm ist daher keine Entschädigung zuzusprechen. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 6. Mai 2022 (BA 22 721) wird aufgehoben.