306-312 StPO), lässt sie nicht generell als gegenseitig befangen erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 1B_405/2014 vom 12. Mai 2015 E. 6.4; vgl. dazu auch bereits den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 269 vom 24. Juni 2022 E. 8). Das Ausstandsgesuch erwiese sich daher auch in materieller Hinsicht offensichtlich als unbegründet.