Dem ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, weshalb auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten ist. Da es sich um ein akzessorisch zur Beschwerde anhängig gemachtes Gesuch handelt und auf das Gesuch nicht eingetreten wird, kann auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 5.3). Das Gesuch wäre ohnehin abzuweisen gewesen. Der Umstand, dass die Angehörigen von Polizei und Staatsanwaltschaft sich – je mit unterschiedlichen Aufgaben – der Strafverfolgung widmen und dabei zusammenarbeiten (vgl. Art. 15 f., Art. 306-312 StPO)