6. Soweit der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde akzessorisch die Befangenheit der gesamten Staatsanwaltschaft des Kantons Bern rügt, bringt er sinngemäss ein Ausstandsgesuch gegen eine gesamte Behörde vor. In einem solchen ist darzulegen, weshalb jedes einzelne Mitglied einer Behörde befangen ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_324/2018 vom 7. März 2019 E. 4.4 und 1B_405/2014 vom 12. Mai 2015 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Dem ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, weshalb auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten ist.