Ist der Sachverhalt unklar, ist es Aufgabe der Staatsanwaltschaft, eine Untersuchung zu eröffnen und die notwendigen Abklärungen im Sinne von Art. 308 Abs. 1 StPO vorzunehmen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Nichtanhandnahmeverfügung vom 6. Mai 2022 aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft wird Wahrnehmungsberichte der beschuldigten Polizisten betreffend das Ereignis vom 11. Februar 2022 einzuholen haben. Zudem sind das Schreiben des Kommandos der Kantonspolizei Bern vom 3. Dezember 2021 zu edieren sowie allfällige anderweitige Schreiben betref-