Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft erscheint daher als unumgänglich. Es drängen sich vorliegend zusätzliche Ermittlungshandlungen auf, um klar feststellen zu können, ob die beschuldigten Polizisten überhaupt und wenn ja tatsächlich zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben rechtmässig körperliche Gewalt angewandt haben. Ohne Abklärung der vorstehend noch offenen Frage, kann nicht beurteilt werden, ob strafbare Handlungen der Beschuldigten vorliegen. Ist der Sachverhalt unklar, ist es Aufgabe der Staatsanwaltschaft, eine Untersuchung zu eröffnen und die notwendigen Abklärungen im Sinne von Art. 308 Abs. 1 StPO vorzunehmen.