Daraus lässt sich noch keineswegs ein Verbot für die Anwesenheit des Beschwerdeführers auf der Polizeistation am E.________(Örtlichkeit) erblicken, so wie es in der angefochtenen Verfügung implizit dargestellt wurde. Auch anderweitig geht aus den vorliegenden Akten nicht hervor, weshalb es notwendig gewesen ist, den Beschwerdeführer gewaltsam aus der Polizeiwache E.________(Örtlichkeit) hinauszubefördern. Es ist insbesondere nicht klar, ob sich der Beschwerdeführer allenfalls ungebührlich verhalten hat. 5.5 Der Sachverhalt ist nach dem Gesagten nicht liquid. Es liegt kein klarer Fall einer Nichtanhandnahme vor.