Das Schreiben des Kommandos der Kantonspolizei Bern vom 3. Dezember 2021 liegt indes nicht bei den Akten. Aus dem aktenkundigen Schreiben des Kommandos der Kantonspolizei Bern vom 7. März 2022 geht demgegenüber einzig hervor, dass der Beschwerdeführer «ersucht» worden sei, seine Anzeigen künftig auf dem Polizeiposten in D.________(Örtlichkeit) zu deponieren. Daraus lässt sich noch keineswegs ein Verbot für die Anwesenheit des Beschwerdeführers auf der Polizeistation am E.________(Örtlichkeit) erblicken, so wie es in der angefochtenen Verfügung implizit dargestellt wurde.