132 Abs. 1 PolG bestanden haben. Die Staatsanwaltschaft schreibt zwar in der angefochtenen Verfügung, dass der Beschwerdeführer «offenbar» mehrfach unterrichtet worden sei, dass er zukünftige Strafanzeigen auf der Polizeiwache in D.________(Örtlichkeit) deponieren «solle» und dass er am 3. Dezember 2021 ein Schreiben des Kommandos der Kantonspolizei Bern erhalten habe, in welchem «ausdrücklich» festgehalten sei, dass zukünftige Anzeigen auf der Polizeiwache in D.________(Örtlichkeit) «zu deponieren seien».