Es trifft zwar zu, dass Polizisten, welche unmittelbaren Zwang gegen Personen anwenden, rechtmässig im Sinne von Art. 14 StGB handeln, soweit sie damit ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen und die Zwangsmassnahme geeignet und erforderlich ist (vgl. E. 5.3 hiervor). Auf einen offensichtlichen Rechtfertigungsgrund kann angesichts der geschilderten Sachlage und der vorliegenden Unterlagen indes nicht eindeutig geschlossen werden. Es ist nicht klar, worin vorliegend die gesetzlichen Aufgaben der beschuldigten Polizisten gemäss Art. 132 Abs. 1 PolG bestanden haben.