4 5.4 Der Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach das Verfahren gegen die Beschuldigten wegen Tätlichkeiten nicht an die Hand zu nehmen ist, da die Beschuldigten im Rahmen ihrer Berufspflicht gehandelt haben, kann nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass Polizisten, welche unmittelbaren Zwang gegen Personen anwenden, rechtmässig im Sinne von Art. 14 StGB handeln, soweit sie damit ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen und die Zwangsmassnahme geeignet und erforderlich ist (vgl. E. 5.3 hiervor).