Die Kantonspolizei darf Zwang nur insoweit anwenden, als er erforderlich und geeignet ist, das verfolgte Ziel zu erreichen, mithin nur, wenn die Zwangsmassnahme verhältnismässig ist (Art. 5 Abs. 1 PolG). Die Anwendung unmittelbaren Zwangs muss zudem vorgängig angekündigt werden (Art. 132 Abs. 2 PolG).