14 StGB ergeben. Gemäss dieser Bestimmung verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Gemäss Art. 132 Abs. 1 des bernischen Polizeigesetzes (PolG; BSG 551.1) kann die Kantonspolizei zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unmittelbaren Zwang gegen Personen anwenden und geeignete Einsatz- und Hilfsmittel einsetzen. Die Kantonspolizei darf Zwang nur insoweit anwenden, als er erforderlich und geeignet ist, das verfolgte Ziel zu erreichen, mithin nur, wenn die Zwangsmassnahme verhältnismässig ist (Art. 5 Abs. 1 PolG).