Gemäss den bekannten Umständen hatten die angedrohten und dann durchgeführten Zwangsmassnahmen das Ziel, A.________ von der Polizeiwache am E.________(Örtlichkeit) weg zu befördern. Zu diesem Zwecke erscheinen die Zwangsmassnahmen, welche möglicherweise Schürfwunde an der linken Hand sowie ein Hämatom am linken Unterarm zur Folge hatten, als gerechtfertigt.