_ offenbar mehrfach aufgefordert (dies sagte er selbst in der polizeilichen Einvernahme vom 2. Februar 2022 mehrfach aus), die Örtlichkeiten zu verlassen. Diesen Aufforderungen kam er selbst dann nicht nach, als ihm das gewaltsame Hinausbringen angedroht wurde, sollte er nicht freiwillig die Polizeiwa- 3 che verlassen. Erst dann wurden offenbar Zwangsmassnahmen angewendet. Diese Anwendungen von unmittelbarem Zwang wurde in Einklang mit Art. 132 Abs. 2 PolG BE vorgängig angekündigt.