3. Der angefochtenen Verfügung ist folgender Sachverhalt zu entnehmen: Im Anzeigerapport vom 24. Februar 2022 wurden 6 Mitarbeiter der Kantonspolizei Bern, welche auf der Polizeiwache D.________(Örtlichkeit) (richtig: E.________(Örtlichkeit)) Dienst leisten, vorgeworfen, gegenüber A.________ Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB begangen zu haben. A.________ wurde am 2. Februar 2022 als Auskunftsperson polizeilich einvernommen. A.________ stellt den Sachverhalt wie folgt dar: