1. Am 6. Mai 2022 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivilkläger A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen sechs unbekannte Polizeibeamte initiierte Strafverfahren wegen Tätlichkeiten nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 10. Juni 2022 Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben und das Verfahren sei an die Hand zu nehmen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss am 11. Juli 2022 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.