2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 4. Für das Ausstandsverfahren werden keine Kosten erhoben. 5. Entschädigungen sind keine zu sprechen. 6. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - der Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt E.________ (mit den Akten – per Kurier)