9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Betreffend das Ausstandsgesuch werden keine Kosten ausgeschieden. Entsprechend seinem Unterliegen hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Den Beschuldigten 1+2 ist mangels Schriftenwechsel kein entschädigungswürdiger Nachteil entstanden. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.