Selbst wenn die beiden Beschuldigten sich betreffend das Befahren einer Einbahnstrasse durch ihn geirrt haben sollten, wovon gestützt auf die weitgehend unverständlichen und widersprüchlichen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht auszugehen ist, erschiene es immer noch als ausgeschlossen, ihnen nachzuweisen, dass sie den Beschwerdeführer wissentlich zu Unrecht falsch beschuldigen wollten. Sofern Polizeibeamte (subjektiv) den Verdacht hegen, ein Delikt könnte begangen worden sein, sind sie grundsätzlich zur Verfolgung verpflichtet.