Vor diesem Hintergrund erscheint es auch als ausgeschlossen, den Beschuldigten nachzuweisen, sie hätten den Beschwerdeführer wissentlich zu Unrecht einer anderen Straftat bezichtigen wollen. Hierfür fehlt jedweder Anhaltspunkt. Selbst wenn die beiden Beschuldigten sich betreffend das Befahren einer Einbahnstrasse durch ihn geirrt haben sollten, wovon gestützt auf die weitgehend unverständlichen und widersprüchlichen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht auszugehen ist, erschiene es immer noch als ausgeschlossen, ihnen nachzuweisen, dass sie den Beschwerdeführer wissentlich zu Unrecht falsch beschuldigen wollten.