Vorab ergibt sich im Widerspruch dazu aus seiner Einsprache vom 22. Februar 2022, dass er das Polizeiauto hinter sich bemerkte, zumal er sein Weiterfahren in der Einsprache damit rechtfertigte, er habe die Polizei für jugendliche «Strassenrowdys» mit einem Polizeifahrzeug gehalten. Bereits aus dieser Begründung ergibt sich ohne Weiteres, dass die beiden Beschuldigten guten Grund hatten, den Beschwerdeführer zu bezichtigen, er habe sich einer Polizeikontrolle entzogen.