Dem Beschwerdeführer kann vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden, zumal er in seiner Beschwerde hauptsächlich vorbringt, die Behauptungen der Polizisten seien unwahr und er habe die Polizisten nicht gesehen. Vorab ergibt sich im Widerspruch dazu aus seiner Einsprache vom 22. Februar 2022, dass er das Polizeiauto hinter sich bemerkte, zumal er sein Weiterfahren in der Einsprache damit rechtfertigte, er habe die Polizei für jugendliche «Strassenrowdys» mit einem Polizeifahrzeug gehalten.