7. Die Begründung der Staatsanwaltschaft, wonach die Beschuldigten im Rahmen ihrer Berufspflicht ein Delikt grundsätzlich zu verfolgen haben, ist zutreffend und ergibt sich u.a. aus dem Verfolgungszwang gemäss Art. 7 Abs. 1 StPO. Polizisten, die Verdachtsmomenten nachgehen bzw. diese zur Anzeige bringen, handeln – vorbehältlich wissentlicher Falschbeschuldigungen – rechtmässig in Sinne von Art. 14 StGB. Dem Beschwerdeführer kann vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden, zumal er in seiner Beschwerde hauptsächlich vorbringt, die Behauptungen der Polizisten seien unwahr und er habe die Polizisten nicht gesehen.