Gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. 6.3 Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Im Bereich der üblen Nachrede ist die Prüfung von allgemeinen Rechtfertigungsgründen dem Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB vorgelagert; wer gemäss Art.