310 StPO werden die Rechtfertigungsgründe nicht ausdrücklich genannt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf eine Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO jedoch auch erfolgen, wenn zwar ein Straftatbestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht (Urteile des Bundesgerichts 1B_265/2020 vom 31. August 2020 E. 2.3; 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6). 6.2 Nach Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt.