4. Die Staatsanwaltschaft kam gestützt auf den dargelegten Sachverhalt zum Schluss, die Beschuldigten hätten bei der Anzeige im Rahmen ihrer Berufspflichten gehandelt, weshalb ein Rechtfertigungsgrund vorliege. Ausserdem seien die angeblichen Ehrverletzungsdelikte gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde erfolgt, wozu die Polizeibeamten verpflichtet gewesen seien. Aus diesen Gründen sei auch kein Ehrverletzungsdelikt erfüllt. 5. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er verlange die Durchführung von 3 Ortsterminen, an welchen er ohne den geringsten Zweifel beweisen könne, dass die Beschuldigten lügen und Sachverhalte erfinden würden: